Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe
Als Faustregel gilt:
Wenn das 3fache Nettoeinkommen beider Ehegatten einen Betrag von 4.000,- € nicht übersteigt, kann ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) für die Scheidung bestehen. Selbstverständlich ist auch von Bedeutung, ob Verbindlichkeiten (Darlehen, Ratenkredite, sonstige Schulden) bestehen und wie sich die familiären Verhältnisse gestalten.
Bevor Sie unser Auftragsformular zur Scheidung ausfüllen möchten wir Ihnen noch folgendes mitteilen:
Nach Auftragserteilung erhalten Sie per E-Mail ein Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfahrenskostenhilfe) und eine Vollmacht. Das Formular füllen Sie bitte aus und die Vollmacht muss unterzeichnet werden, damit wir Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) beantragen können. Informationen zur weiteren Vorgehensweise erhalten Sie mit unserer Begrüßungsmail.
Sollten Sie sich während der Scheidung entschließen, die Scheidung zurückziehen zu wollen, ist dies jederzeit möglich.
Sie entscheiden allein.
Während der Scheidung haben Sie jederzeit die Gelegenheit uns persönlich zu kontaktieren und Fragen zu stellen.
Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) wird bei Vorliegen der Voraussetzuungen problemlos bewilligt.
Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus:
Widerrufsbelehrung
Sie haben gem. §§ 312 d, 355 BGB das Recht, binnen eines Monats nach Auftragserteilung den erteilten Auftrag zu widerrufen.
Der Widerruf ist in Textform zu richten an: Kanzlei Kah, RA Christian Kah, Steinweg 24, 06618 Naumburg (Fax:03445/77 92 42
E-Mail: info@kanzleikah.de). Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Das Widerspruchsrecht erlischt, wenn wir mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen habe oder Sie diese selbst veranlasst haben. Bereits ausgeführte Leistungen werden bei Mandatsbeendigung entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.